STIFTUNG
Seit über 30 Jahren bin ich als Tierarzt für das Wohl der Tiere da. Und seit meiner Kindheit liebe ich die Natur - die wir alle (Menschen und Tiere) zum Überleben brauchen.
Nach dem ich 2013 meine Praxis abgegeben hatte, aber weiterhin für Tiere und die Natur da sein wollte, habe ich die Stiftung zum Schutz und Hilfe für Tiere und Natur gegründet. Und da nicht nur "Große Probleme" die Tiere und die Natur weltweit in Bedrängnis bringen, sondern auch die kleinen Dinge zum Nachteil von Tieren und Natur in unserer Umgebung gereichen, habe ich mir "Unseren" Lebensraum - also Franken - zum Ziel gesetzt
Und da es Institutionen zum Schutz der Natur und Institutionen zum Schutz der Tiere gibt, das Zusammenspiel dieser "Gegensätze" aber nicht so positiv ausfällt, will ich mit meiner Stiftung sowohl die Interessen des Naturschutzes, als auch des Tierschutzes - immer in Verbindung mit den Menschen - unter einen Hut bringen.
Jeder fängt mal klein an - so auch meine Stiftung.
Aber mit der Hilfe von vielen Leuten und ganz viel Enthusiasmus werden wir das schon schaffen.
Und um alle Kosten für die Stiftungsverwaltung so gering wie möglich zu halten und damit wirklich jeder Cent Ihrer Spende gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden kann, habe ich meine Stiftung als Unterstiftung in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Fürth gegründet, die von der Deutschen Stiftungstreuhand verwaltet wird. Somit ist sichergestellt, dass wirklich jeder Cent Ihrer Spende für Hilfsprojekte ausgegeben wird und nicht im Verwaltungsapparat hängen bleibt.
Wenn Personen - oder Firmen - etwas Gutes tun wollen, es zeitlich oder aus anderen Gründen aber nicht persönlich schaffen, etwas zu bewegen, dann können sie Institutionen wie zum Beispiel meine Stiftung unterstützen.
Dazu gibt es zwei grundlegende Wege:
Zum einen die Spende:
Dies bedeutet, dass das ganze Geld das gespendet wird, zeitnah für Projekte ausgegeben werden kann.
Beispiel: Frau XY spendet 100 Euro. Diese 100 Euro können umgehend für die Stiftungszwecke verbraucht werden.
Zum anderen die Zustiftung:
Das Geld, das hier in das Stiftungsvermögen eingeht, darf nicht verbraucht werden (von wenigen Ausnahmen abgesehen), sondern wird auf "immer und ewig" angelegt, und nur die daraus erwirtschafteten Zinsen (ca. 1-2% im Jahr), können für die Stiftungszwecke ausgegeben werden.
Beispiel: Herr YZ stiftet 100 Euro zu. Dann erhöht sich dadurch zwar das Stiftungsvermögen, es werden aber nur 2 bis 3 Euro pro Jahr erwirtschaftet, die dann verbraucht werden können.
Also: Wenn Sie möchten, dass Ihr Geld zeitnah in vollem Umfang für den Schutz und die Hilfe von Tieren und Natur in Franken verwendet werden soll, dann müssen sie es "spenden".
Wenn Sie langfristig planen und möchten, dass die Stiftung auf viele Jahre hinaus einen Ertrag - wenn auch nur einen sehr kleinen - von Ihrem Geld haben soll, dann müssen Sie "zustiften".
Eigentlich ganz einfach - man muss es nur auf dem Überweisungsträger angeben, sonst werden alle Beträge bis 300 Euro als Spenden angesehen, und alle Beträge über 300 Euro als Zustiftung.
Ihre Zuwendung ab 500,00 € erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschrie-bene Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderaus-gabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.
Spenden oder Zustiftungen können steuerlich geltend gemacht werden und vermindern als Sonderausgaben die Steuerlast des Spenders (Bis 20% der Einkünfte und nur bei Spenden an gemeinnützige Stiftungen oder Vereine). Zuwendungen die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden. Für Spenden bis 300 Euro genügt der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug. Bei Onlinespenden genügt in der Regel der Ausdruck des Spendenauftrags, aus dem der steuerbegünstigte Zweck hervor geht.
Bei höheren Spenden wird vom Empfänger eine Spendenbescheinigung ausgestellt und dem Spender zugesandt.
Zustiftungen - also nach § 10b Abs. 1a S. 1 EStG Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (wie dieser) - können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist zusätzlich zum oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.
Ihre Zuwendung ab 500,00 € erhöht ohne eine anderweitige Fest-legung zu 80% das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschrie-bene Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderaus-gabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen
Bei größeren Spenden oder Zustiftungen von Firmen, wenden Sie sich bitte vorher an Ihren Steuerberater, da dort besondere Vorschriften gelten.
Ihre Zuwendung kann steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 300,00 Euro können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen. Übersteigt Ihre Zuwendung den Betrag von 300,00 Euro, senden wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu. Lebzeitige Zuwendungen unter 500,00 € werden als Spende zeitnah für die Zwecke der Stiftung verwendet. Lebzeitige Zuwendungen ab einem Betrag von 500,00 € erhöhen ohne eine anderweitige Fest-legung zu 80% das Stiftungsvermögen und werden zu 20% für die Zwecke der Stiftung verwandt. Spenden sind in jeder Höhe möglich. Bitte geben Sie im Verwendungszweck für die Zusendung der Zuwen-dungsbestätigung(en) Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an
Allerdings weisen wir darauf hin, dass diese Stiftung keine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten leisten darf. Auch ändern sich Gesetze, Verordnungen und Rechtssprechung immer wieder. Sollten Sie also größere Beträge stiften oder spenden wollen, so empfehlen wir Ihnen, sich vorher mit Ihrem Steuerberater abzustimmen.
Ebenso ist es möglich, diese Stiftung im Testament zu berücksichtigen. Sei es mit Geldzuwendungen oder auch mit Mobilien oder Immobilien. Natürlich können Sie dies auch schon zu Lebzeiten tun. Wir freuen uns über jede Zuwendung - egal in welcher Höhe. Die Tiere, Natur und Menschen in Franken werden es Ihnen danken.
Letztwillige Verfügung
Sie können Ihre Zuwendung an die „Dr. Günther Pfann Stiftung“ in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Fürth in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Vertrag zu Gunsten Dritter oder Bezugsberechtigung
Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimm-tes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den Stiftungsberater/die Stiftungsberaterin der Sparkasse. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Zuwendung durch Erben
Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Mona-ten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.